Die Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV) regelt, gestützt auf § 25 SprengG, die Anzeige von Sprengungen an die zuständige Behörde. Die Regelungen dienen vorrangig dazu, Dritte, Beschäftigten und Sachgütern vor den Gefahren von Sprengungen entsprechend zu schützen. Die Verordnung räumt durch das Anzeigeverfahren der zuständigen Behörde die Möglichkeit einer Prüfung ein, ob die von den für die Sprengung verantwortlichen Personen geplanten Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen ausreichend sind. Damit die Prüfung angemessen erfolgen kann und ggf. zusätzliche behördliche Forderungen von den Verantwortlichen bis zum Zeitpunkt der Sprengung realisiert werden können, sind bestimmte Fristen für die Anzeige einzuhalten.
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