Die Regelungen in § 3 enthalten Ausnahmen von der Anzeigepflicht für Sprengungen nach § 1 der 3. SprengV. Absatz 1 enthält eine generelle Freistellungsregelung von der Verpflichtung zur Anzeige, wenn Sprengungen in oder an Anlagen durchgeführt werden, die bereits über eine Genehmigung nach § 4 des BImSchG verfügen.
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