Die 3. SprengV regelt die behördliche Anzeige von Sprengungen mit explosionsgefährlichen Stoffen, um den Schutz der Beschäftigten, den Schutz von Dritten und den Schutz von Sachgütern vor Gefährdungen, die bei Sprengungen entstehen, zu gewährleisten. Die 3. SprengV ist auf Grund des § 25 Nr. 1 und 5 SprengG erlassen worden. Sie verpflichtet die nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 verantwortliche Personen, die vorgesehenen Sprengungen mit explosionsgefährlichen Stoffen im gewerblichen oder nichtgewerblichen Bereich innerhalb festgelegter Fristen der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Lieferung: 02/2017Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.