Die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) regelt, gestützt auf § 25 SprengG, die Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen und Gegenständen in Lagereinrichtungen, die einer Genehmigung nach § 17 SprengG bedürfen und in kleinen Mengen auch außerhalb genehmigter Lager, die von der Genehmigung nach § 17 SprengG freigestellt sind. Die Verordnung gilt für alle Stoffe und Gegenstände im Geltungsbereich des Sprengstoffgesetzes mit Ausnahme des Sprengzubehörs. Die Verordnung gilt nicht schlechthin für alle Tätigkeiten, die dem Begriff der Aufbewahrung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 SprengG zugeordnet werden können. §1 Abs. 2 stellt klar, welche Arten von Aufbewahrung von der Verordnung nicht erfasst werden.
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