§ 7 bestimmt abschließend, welche Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der 2. SprengV bußgeldbewehrt sind. Die Vorschrift beruht auf der Rückverweisung des § 41 Abs. 1 Nr. 16 des SprengG. Darin wird die Anwendung der Bußgeldnorm davon abhängig gemacht, dass auf Grund der in ihr genannten Ermächtigung Rechtsverordnungen erlassen sind, in denen für bestimmte Tatbestände die Ordnungswidrigkeiten konkretisiert werden.
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