Die Vorschriften der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz sind auf den Regelfall zugeschnitten. Es besteht daher das Bedürfnis, Ausnahmen vorzusehen, die es ermöglichen, wegen besonderer Betriebsverhältnisse oder sonstiger atypischer Fälle einer Aufbewahrung von den Vorschriften abzuweichen. In § 3 sind dafür abschließend die entsprechenden Möglichkeiten zur Erteilung von behördlichen Ausnahmen geregelt. Es ist zu unterscheiden zwischen Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung und Ausnahmen von den Vorschriften des Anhangs sowie Ausnahmen von den entsprechenden Anforderungen nach dem Stand der Technik, von den gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen und den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln.
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