§ 2 enthält die maßgeblichen Grundpflichten, die nach der 2. SprengV von den Verantwortlichen bei der Aufbewahrung zu beachten sind. Danach muss die Aufbewahrung der unter die Verordnung fallenden Stoffe und Gegenstände (siehe die Erläuterungen zu § 1 Nr. 2.2) in erster Linie den speziellen sicherheitstechnischen Anforderungen des Anhangs zur Verordnung entsprechen. Die Anforderungen enthalten sowohl Schutzziele, als auch sicherheitstechnische Maßnahmen.
Lieferung: 01/2016Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.