§ 2 enthält die maßgeblichen Grundpflichten, die nach der 2. SprengV von den Verantwortlichen bei der Aufbewahrung zu beachten sind. Danach muss die Aufbewahrung der unter die Verordnung fallenden Stoffe und Gegenstände (siehe die Erläuterungen zu § 1 Nr. 2.2) in erster Linie den speziellen sicherheitstechnischen Anforderungen des Anhangs zur Verordnung entsprechen. Die Anforderungen enthalten sowohl Schutzziele, als auch sicherheitstechnische Maßnahmen.
Lieferung: 01/2016
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