Die Vorschrift in § 1 regelt den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung. Die Regelungen gelten für alle explosionsgefährlichen Stoffe und sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe. Die Verordnung gilt nicht grundsätzlich für alle Tätigkeiten, die dem Begriff der Aufbewahrung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 SprengG zugeordnet werden können. Absatz 2 stellt klar, welche Arten von Aufbewahrung von der Verordnung ausgenommen sind.
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