Wird ein Arbeitnehmer durch einen Arbeitsunfall verletzt oder getötet und ist dieser Unfall zurückzuführen auf das schädigende Verhalten des Arbeitgebers oder eines Arbeitskollegen, übernimmt nach §§ 104 bis 107 SGB VII alleine die gesetzliche Unfallversicherung sämtliche Aufwendungen, nur für Ausnahmefälle stehen nach § 110 SGB VII dem Unfallversicherungsträger Ersatzansprüche gegenüber dem Schädiger zu (vgl. dazu Jung, die BG 2011, 344 f.). Auf diese Weise entfallen die sonst in Betracht kommenden zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber seinem Arbeitgeber/Arbeitskollegen (Ablösung der Unternehmerhaftpflicht).
Seiten 581 - 582
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.