§ 3 ist durch das 4. SprengÄndG neu gefasst worden. Er fasst die bisherigen §§ 3 und 3a der 1.SprengV als Folge der Zusammenfassung der §§ 5 und 5a SprengG zur Umsetzung der Richtlinie 2007/23/EG zusammen. § 3 bestimmt, in welchen Fällen Explosivstoffe (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) und die ihnen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 SprengG gleichgestellten Stoffe, ferner pyrotechnische Gegenstände (einschließlich die ihnen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 SprengG gleichgestellten Anzündmittel), sowie sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und Sprengzubehör (§ 3 Abs. 1 Nr. 5, § 1 Abs. 3 letzter Satz SprengG) ohne eine Zulassung oder ohne Konformitätsnachweis nach § 5 eingeführt, verbracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden dürfen.
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