Die Vorschriften in § 2 beinhalten Freistellungen von ausgewählten Regelungen des Sprengstoffgesetzes für bestimmte Verwenderkreise und ausgewählte Berufsgruppen. Die Freistellungen erfolgt für bestimmte Stoffe und Gegenstände in festgelegten Mengengrenzen. Wobei als Mengengrenze die Nettoexplosivstoffmasse der jeweiligen Stoffe festgelegt werden. § 2 Abs. 5 beinhaltet auch einen Ausnahmetatbestand, der den zuständigen Behörden die Möglichkeit gibt, im Einzelfall größere Mengen explosionsgefährlicher Stoffe zuzulassen.
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