§ 1 befreit bestimmte in § 1 bezeichnete Tätigkeiten (z. B. Umgang, Verkehr, Einfuhr), die im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen ausgeübt werden, ganz oder teilweise von der Anwendbarkeit des Sprengstoffgesetzes. Er geht also über die gesetzlichen Ausnahmen in § 1 Abs. 4 SprengG und die speziellen Ausnahmevorschriften des Sprengstoffgesetzes hinaus. Wegen der in § 1 verwendeten Begriffe über Tätigkeiten, die dem SprengG unterliegen, wird auf die Erläuterungen zu § 3 SprengG verwiesen.
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