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Verwaltungsvorschrift zum Überwachungsplan nach § 17 Absatz 1 der 12. BImSchV

Sachgebiet: Immissionsschutz

Gesetzgeber: Berlin

Vom 5. November 2019 (ABl. S. 7292)

Auf Grund des § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes (AZG) bestimmt der Senat von Berlin:

9 Verfahren für die Aufstellung von Programmen für die regelmäßige Überwachung

11 Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen den Überwachungsbehörden

12 An den Vor-Ort-Besichtigungen mitwirkende Fachbehörden