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Versicherungsschutz bei Heilbehandlung und medizinischer Rehabilitation


Mit seinem Urteil vom 27.4.2010 – B 2 U 11/09 R – ist es dem Bundessozialgericht (BSG) erstmals gelungen, eine eindeutige Abgrenzung zwischen der zivilrechtlichen Arzt- und Krankenhaushaftpflicht und dem sozialrechtlichen Unfallversicherungsschutz des § 2 Abs. 1 Nr. 15 Buchstabe a) SGB VII zu finden. Die bereits zum 1.10.1974 durch das Rehabilitations-Angleichungsgesetz vom 7.8.1974 (BGBl. I S. 1881) erfolgte und später mehrfach ergänzte Einbeziehung auch der Krankenhauspatienten und Rehabilitanden in den Kreis der gesetzlich Unfallversicherten hat im Laufe der vergangenen Jahrzehnte auf Grund der weiten Fassung des Wortlauts der Vorschrift schon vielerlei Auslegungen erfahren.

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