Vom 2. Mai 2013 (ABl. EU L 122 S. 1), zuletzt geändert am 12. März 2019 (ABl. L 177 S. 63)
Hinweis der Redaktion:
Änderung durch Art. 1 Verordnung (EU) 2019/1123 vom 12. März 2019 tritt gem. Art. 2 am 22. Juli 2019 in Kraft, Geltungsbeginn mit der Veröffentlichung einer Mitteilung der Kommission über das Inkrafttreten der Doha-Änderung des Kyoto-Protokolls im Amtsblatt der Europäischen Union und daher noch nicht textlich umgesetzt worden. Siehe auch Änderungstext.
Titel I
Gemeinsame allgemeine Bestimmungen
Kapitel 1
Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Kapitel 2
Registrierungssystem
Kapitel 3
Konten
Abschnitt1
Allgemeine Vorschriften für alle Konten
Abschnitt 2
Eröffnung und Aktualisierung von Konten
Abschnitt 3
Schließung von Konten
Abschnitt 4
Sperrung des Kontozugangs
Titel II
Besondere Vorschriften für das Unionsregister des EU-Emissionshandelsystems
Kapitel 1
Geprüfte Emissionen und Erfüllung
Kapitel 2
Transaktionen
Abschnitt 1
Allgemeines
Abschnitt 2
Generierung von Zertifikaten
Abschnitt 3
Kontoübertragungen vor der Auktionierung und Zuteilung
Abschnitt 4
Zuteilung an ortsfeste Anlagen
Abschnitt 5
Zuteilung an Luftfahrzeugbetreiber
Abschnitt 6
Verwendung von CER und ERU
Abschnitt 7
Versteigerung
Abschnitt 8
Handel
Abschnitt 9
Abgabe von Zertifikaten
Abschnitt 10
Löschung von Zertifikaten und Löschung von Kyoto-Einheiten
Abschnitt 11
Rückgängigmachung von Transaktionen
Kapitel 3
Verknüpfungen mit anderen Handelssystemen für Treibhausgasemissionen
Titel III
Besondere Bestimmung für KP-Register
Titel IV
Besondere Bestimmungen für Verbuchungstransaktionen im Rahmen der Entscheidung Nr. 406/2009
Titel V
Gemeinsame technische Bestimmungen
Kapitel 1
Technische Anforderungen des Registrierungssystems
Abschnitt 1
Zugänglichkeit
Abschnitt 2
Sicherheit und Authentifizierung
Abschnitt 3
Automatisierte Prüfung, Aufzeichnung und Abschluss von Vorgängen
Abschnitt 4
Spezifikationen und Änderungsmanagment
Kapitel 2
Aufzeichnungen, Berichterstattung, Vertraulichkeit und Gebühren
Titel VI
Übergangs- und Schlussbestimmungen