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Thüringer Verordnung über den Urlaub und die Dienstbefreiung der Beamten und Richter (Thüringer Urlaubsverordnung - ThürUrlVO)

Sachgebiet: Arbeitsschutz

Gesetzgeber: Thüringen

Vom 29. November 2016 (GVBl. S. 574), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. Juni 2021 (GVBl. S. 361)

Aufgrund des § 60 Abs. 2 Satz 4, des § 66 Satz 1, des § 67 Abs. 5 und des § 75 Nr. 2 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) in der Fassung vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Juli 2016 (GVBl. S. 229), verordnet die Landesregierung:

Erster Abschnitt
Allgemeines

Zweiter Abschnitt
Erholungsurlaub und Zusatzurlaub

Erster Unterabschnitt
Erholungsurlaub

Zweiter Unterabschnitt
Zusatzurlaub

Dritter Unterabschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

Dritter Abschnitt
Elternzeit

Vierter Abschnitt
Sonderurlaub

Fünfter Abschnitt
Fernbleiben vom Dienst aus sonstigen Gründen

Sechster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen