Telemedizinische Verfahren („Fernbehandlung“)
Die fortschreitende Digitalisierung im Privat- und Arbeitsleben macht auch vor der Medizin nicht Halt. Erfasst von der rasant ablaufenden Weiterentwicklung ist nicht nur das heutzutage prägende Moment der „Künstlichen Intelligenz“. Erfasst sind im Wesentlichen auch bisherige Interaktionen direkt mit dem Patienten, bei welchen allerdings keine unmittelbare räumliche Nähe zwischen Arzt und Patient mehr gegeben ist. Vielmehr findet hier die Interaktion über Kommunikationsmedien statt.
In vielfacher Hinsicht erscheint dieses Phänomen auch erstrebenswert, entspricht es doch zunehmender Erwartungshaltungen der Patienten und der Gesellschaft. So können durchaus sehr viel mehr Patienten erreicht werden als unter Anwendung herkömmlicher Termine mit Ortsbezug beim Arzt. Gerade in der Arbeitsmedizin kann dies bedeuten, Beschäftigte zu erreichen, welche ansonsten keinen Arzt aufsuchen würden. Auch für Arbeitgeber könnte es interessant
sein, wenn der Arbeitsmediziner auch telemedizinische Verfahren anbietet, da dies für ihn durchaus eine Kosten- und Zeitersparnis bedeuten kann. So können telemedizinische Verfahren die Zeitspannen der Abwesenheit vom Betrieb verringern. Dies ist insofern für den Arbeitgeber von Bedeutung, als dass eine für den Arbeitgeber rechtlich verpflichtende Einbindung des arbeitsmedizinisch fachkundigen Arztes für die Beschäftigen regelmäßig auch damit verbunden ist, dass diese Zeiten der arbeitsmedizinischen Vorsorge während der Arbeitszeit stattfinden sollen (vgl. z. B. § 3 Abs. 1 S. 1 ArbMedVV).
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