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Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (2021) - TA Luft)

Sachgebiet: Immissionsschutz

Gesetzgeber: Bund

Vom 18. August 2021 (GMBl 2021, S. 1050)

Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 48 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749 geändert worden ist, und nach § 54 Absatz 11 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), der durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) aufgenommen worden ist, erlässt die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise gemäß § 51 BImSchG folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:

2 Begriffsbestimmungen und Einheiten im Messwesen

3 Rechtliche Grundsätze für Genehmigung, Vorbescheid und Zulassung des vorzeitigen Beginns

3.5 Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung

4 Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen

4.2 Schutz der menschlichen Gesundheit

4.3 Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen

4.4 Schutz vor erheblichen Nachteilen, insbesondere Schutz der Vegetation und von Ökosystemen

4.5 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Schadstoffdepositionen

4.6 Ermittlung der Immissionskenngrößen

4.7 Einhaltung der Immissionswerte

5 Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen

5.1 Allgemeines

5.2 Allgemeine Anforderungen zur Emissionsbegrenzung

5.3 Messung und Überwachung der Emissionen

5.4 Besondere Regelungen für bestimmte Anlagenarten

5.5 Ableitung von Abgasen

6 Nachträgliche Anordnungen

6.1 Nachträgliche Anordnungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen

6.2 Nachträgliche Anordnungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen

Anhang 2:
Ausbreitungsrechnung

9 Meteorologische Daten

Anhang 7
Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen

2. Anforderungen an die Begrenzung und Ableitung der Geruchsemissionen

3. Beurteilungskriterien

4. Ermittlung der Kenngrößen der Geruchsimmission

4.4 Kenngröße für die Vorbelastung