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Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (2002) - TA Luft)

Sachgebiet: Immissionsschutz

Gesetzgeber: Bund

Vom 24. Juli 2002, GMBl. S. 511

Nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wird nach Anhörung der beteiligten Kreise folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

2. Begriffsbestimmungen und Einheiten im Messwesen

3. Rechtliche Grundsätze für Genehmigung, Vorbescheid und Zulassung des vorzeitigen Beginns

3.5 Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung

4. Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen

4.2 Schutz der menschlichen Gesundheit

4.3 Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen durch Staubniederschlag

4.4 Schutz vor erheblichen Nachteilen, insbesondere Schutz der Vegetation und von Ökosystemen

4.5 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Schadstoffdepositionen

4.6 Ermittlung der Immissionskenngrößen

4.7 Einhaltung der Immissionswerte

5. Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen

5.1 Allgemeines

5.2 Allgemeine Anforderungen zur Emissionsbegrenzung

5.3 Messung und Überwachung der Emissionen

5.4 Besondere Regelungen für bestimmte Anlagenarten

5.5 Ableitung von Abgasen

6. Nachträgliche Anordnungen

6.1 Nachträgliche Anordnungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen

6.2 Nachträgliche Anordnungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen