SprengG Erläuterungen: § 47b Übergangsvorschrift zur Kostenordnung zum Sprengstoffrecht
§ 47b bezieht sich auf die unter der Kennziffer 3685 abgedruckte Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz. Die Vorschrift ist durch Art. 4 Abs. 67 des Gesetzes vom 7.8.2013 (BGBl I S. 3154) in das SprengG eingefügt worden.
Lieferung: 02/2017mit Smartlink: https://arbeitsschutzdigital.de/st-03510v01-047b