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SprengG Erläuterungen: § 22 Vertrieb und Überlassen

§ 22 beinhaltet Regelungen über Beschränkungen zum Vertrieb und Überlassen explosionsgefährlicher Stoffe für bestimmte Personen und legt Pflichten für diesen Personenkreis fest. Es soll sichergestellt werden, dass nur befugte Personen explosionsgefährliche Stoffe erhalten bzw. verteilen und anderen überlassen, um Missbrauch vorzubeugen. Neben Pflichten und Verantwortlichkeiten werden auch Anforderungen zur Alterserfordernis der Personen festgelegt. Es wird unterschieden, ob explosionsgefährliche Stoffe innerhalb oder außerhalb des Betriebes überlassen werden. Absatz 2 regelt besondere Bedingungen beim Überlassen explosionsgefährlicher Stoffe beim Verbringen außerhalb des Betriebes, innerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes oder innerhalb der europäischen Mitgliedsstaaten aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union in den Geltungsbereich des Gesetzes oder umgekehrt.

Lieferung: 14/2009