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SGB VII Erläuterungen: § 209 Bußgeldvorschriften

Zum Kapitel Prävention des SGB VII enthält § 209 SGB VII die Bußgeldandrohungen für die Fälle, in denen eine Unfallverhütungsvorschrift verletzt worden ist (Absatz 1 Nr. 1), eine Anordnung im Einzelfall zur Durchsetzung einer Unfallverhütungsvorschrift oder zur Abwendung einer besonderen Gefahr nicht befolgt worden ist (Absatz 1 Nr. 2), die Aufsichtsperson der BG nach § 18 – bisher der technische Aufsichtsbeamte – bei der Erfüllung der ihm obliegenden Überwachungsaufgabe behindert worden ist (Absatz 1 Nr. 3) oder in denen Unfallmeldungen nicht ordnungsgemäß erstattet worden sind (Absatz 1 Nr. 9 und 10).

Lieferung: 10/04