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SGB VII Erläuterungen: § 193 Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls durch die Unternehmer

Die Verpflichtung des Unternehmers der Berufsgenossenschaft Unfälle von Versicherten zu melden, soll dazu beitragen, dass die Berufsgenossenschaft ihre Aufgabe auf dem Gebiet der Unfallverhütung wahrnehmen kann. Die Verpflichtung wird konkretisiert durch die Unfallversicherungs-Anzeige-Verordnung (Kennziffer 4772).

Lieferung: 09/07