SGB VII Erläuterungen: § 14 Grundsatz
Aus dieser Vorschrift leitet sich der Katalog der Unfallverhütungsaufgaben der Unfallversicherungsträger ab. Im einzelnen handelt es sich um folgende Aufgaben: – Erlass von Unfallverhütungsvorschriften nach § 15 SGB VII, – Überwachung durch Aufsichtspersonen nach §§ 17 bis 20 SGB VII, – Unfallverhütungs-Ausbildung nach § 23 SGB VII, – Förderung der Unfallverhütung durch Unterstützung der Mitgliedsunternehmen und der Versicherten, durch Öffentlichkeitsarbeit sowie durch Erforschung von Unfallursachen, – Zusammenarbeit mit den Krankenkassen (Die Vorschrift korrespondiert mit der entsprechenden Verpflichtung der Krankenkassen nach § 20 SGB V).
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