SGB IX Erläuterungen: § 87 Antragsverfahren
Zur Einleitung des Zustimmungsverfahrens vor dem Integrationsamt ist nach Abs. 1 Satz 1 die Antragstellung des Arbeitgebers erforderlich. Das Integrationsamt kann weder von sich aus tätig werden noch ist es dem Arbeitnehmer möglich, bei dem Integrationsamt ein abstraktes Überprüfungsverfahren in Gang zu setzen mit dem Ziel der Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht gekündigt werden darf.
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