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SGB IX Erläuterungen: § 84 Prävention

Mit Abs. 1 soll die betriebliche Prävention ausgebaut werden. Der Arbeitgeber ist danach verpflichtet, bei erkennbaren Schwierigkeiten von behinderten Menschen frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung zu unterrichten. Ziel ist es, Schwierigkeiten bei der Beschäftigung möglichst erst gar nicht entstehen zu lassen, sie gegebenenfalls möglichst frühzeitig zu beheben. Deshalb soll der Arbeitgeber verpflichtet werden, bei erkennbaren personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis, die zu dessen Gefährdung führen können, diese Probleme und alle in Betracht kommenden inner- und außerbetrieblichen Möglichkeiten zu ihrer Beseitigung zunächst mit den innerbetrieblichen Führungsträgern zu erörtern.

Lieferung: 05/11