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SGB IX Erläuterungen: § 78 Ausgleichsfonds

Das Aufkommen an Ausgleichsabgabe wird nach § 77 Abs. 6 und 7 i.V.m. § 36 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung zu 70 Prozent durch die Integrationsämter für regionale Zwecke verwendet und zu 30 Prozent durch den beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales verwalteten Ausgleichsfonds für überregionale Zwecke (vgl. § 77 Rn. 23 f.). Diese werden von Satz 1 als besondere Förderung der Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf Arbeitsplätzen sowie als Förderung von den Interessen mehrerer Länder dienender Einrichtungen und Maßnahmen bezeichnet.

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