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ProdSG Erläuterungen: § 9 bis § 27

In den Abschnitten 3 und 4 werden, worauf die Bundesregierung bereits im Gesetzgebungsverfahren zum ProdSG im Jahre 2011 hinwies, Regelungen zu Konformitätsbewertungsstellen sowie deren Befugnis, in bestimmten Rechtsbereichen tätig werden zu dürfen, getroffen. Diese Abschnitte dienen, so die damalige Erläuterung, der Umsetzung der Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG.
Konformitätsbewertungsstellen sind zunächst wirtschaftliche Unternehmungen, die in vielen Bereichen ihre Dienstleistung (Konformitätsbewertung = Bewertung, ob spezifische Anforderungen an ein Produkt, ein Verfahren, eine Dienstleistung, ein System, eine Person oder eine Stelle erfüllt sind) anbieten.

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