Pflicht zur Unterrichtung und Belehrung über Verantwortung, Organisation und Sicherheit – Fürsorgepflicht
Nach § 81 Abs. 1 BetrVG hat „der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über dessen Aufgabe und Verantwortung sowie über die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Betriebsablauf zu unterrichten.“ Daher
– muss man wissen, was der juristische Begriff der Verantwortung bedeutet (siehe Kapitel 2),
– muss man die Rechtsvorschriften kennen, die verantwortungsvoll umgesetzt werden sollen (siehe Kapitel 3),
– muss man den Arbeitnehmer in den Betriebsablauf einordnen, also organisieren (siehe Kapitel 4),
denn sonst kann man darüber nicht unterrichten.
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