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Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)

Sachgebiet: Anlagensicherheit

Gesetzgeber: Niedersachsen

In der Fassung vom 14. Februar 2002 (Nds. GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 405)

Erster Abschnitt
Aufgabe und Zuständigkeiten

Zweiter Abschnitt
Vorbereitungsmaßnahmen

Dritter Abschnitt
Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes

Vierter Abschnitt
Dienst im Katastrophenschutz

Fünfter Abschnitt
Maßnahmen bei Katastrophen, außergewöhnlichen Ereignissen und Katastrophenvoralarmen

Sechster Abschnitt
Hilfs- und Leistungspflichten

Siebenter Abschnitt
Kosten

Achter Abschnitt
Datenverarbeitung

Neunter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten, Einschränkung von Grundrechten

Zehnter Abschnitt
Zivile Verteidigung