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MuSchG Erläuterungen: § 28 Behördliches Genehmigungsverfahren für eine Beschäftigung zwischen 20 und 22 Uhr

Die Regelung zum Genehmigungsverfahren bei Nachtarbeit (vgl. § 5 MuSchG) entspricht im Wesentlichen der bisherigen Rechtslage (vgl. § 8 des bisherigen MuSchG), es gibt allerdings keine generellen Ausnahmen mehr vom Nachtarbeitsverbot (wie noch nach § 8 Abs. 3 des bisherigen MuSchG), so dass jetzt ein einheitliches Schutzniveau für alle Frauen besteht.

Lieferung: 03/19