MuSchG Erläuterungen: § 25 Beschäftigung nach dem Ende des Beschäftigungsverbots
Es war bisher schon anerkannt, dass eine Frau bei Rückkehr aus dem Mutterschutzurlaub einen Anspruch darauf hat, an ihren früheren oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren (vgl. Art. 8 RL 92/85/EWG). Dies ist nun mit § 25 MuSchG erstmals ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen worden.
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