ARBEITSSCHUTZ digital
 

MuSchG Erläuterungen: § 2 Begriffsbestimmungen

Im Gegensatz zum bisherigen MuSchG stellt das neue Gesetz in seinem § 2 Definitionen wichtiger Begriffe an den Anfang der Regelungen. Abs. 1 Satz 1 enthält die Grundregel, wonach ein „Arbeitgeber“ Personen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 beschäftigt und somit Beschäftigungsverhältnisse im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV vorliegen.

Lieferung: 03/19