MuSchG Erläuterungen: § 13 Rangfolge der Schutzmaßnahmen: Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, Arbeitsplatzwechsel und betriebliches Beschäftigungsverbot
Die Vorschrift befasst sich mit der Rangfolge und dem Zeitpunkt der Umsetzung der vom Arbeitgeber als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung zu ergreifenden Schutzmaßnahmen. Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 3 der bisherigen Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz (vgl. dazu § 9 Rn. 2) und damit auch Art. 5 der Richtlinie RL 92/85/EWG. Durch Rechtsverordnung nach § 31 Nr. 2 können weitere Regelungen vorgenommen werden.
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