MPG Erläuterungen: § 6 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme
Normadressat ist hinsichtlich des erstmaligen Inverkehrbringens (§ 3 Nr. 11 S. 2) der Verantwortliche im Sinne des § 5 (Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer), in allen sonstigen Vertriebsstufen derjenige der selbständig und eigenverantwortlich das MP abgibt (§ 3 Nr. 11 Satz 1, Nr. 12 S. 1). Soweit es sich um die Anbringung der CE-Kennzeichnung handelt, enthält § 9 Abs. 2 eine Sonderregelung. Die o. a. Normadressaten können natürliche Personen, juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechtes oder Personengesellschaften, wie Offene Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften, sein. Soweit juristische Personen oder Personengesellschaften als Normadressaten in Betracht kommen, trifft die öffentlich-rechtliche Verpflichtung aus dem Gesetz die vertretungsberechtigten Organe bzw. die vertretungsberechtigten Gesellschafter. Bei einer juristischen Person muss allerdings eine Anordnung ausschließlich an die juristische Person gerichtet werden. Bei Personenhandelsgesellschaften kann sowohl eine Anordnung an die Gesellschaft und/oder an die vertretungsberechtigten Gesellschafter gerichtet werden.
Lieferung: 03/2007