MPG Erläuterungen: § 40 Strafvorschriften
Die §§ 40 und 41 enthalten eine Strafbewehrung derjenigen Vorschriften des MPG oder der aufgrund dieses Gesetzes zu erlassenden Rechtsverordnungen, deren Verletzung kriminelles Unrecht darstellt. Nach § 40 Abs. 3 verschärft sich der Strafrahmen, wenn über den Straftatbestand nach § 40 Abs. 1 hinaus Umstände hinzutreten, die die Tat als besonders verwerflich kennzeichnen. In den Fällen des § 40 Abs. 3 Nr. 1 und 2 reicht eine abstrakte Gefährdung nicht aus.
Lieferung: 06/2002mit Smartlink: https://arbeitsschutzdigital.de/st-09030v01-040