ARBEITSSCHUTZ digital
 

MPG Erläuterungen: § 26 Durchführung der Überwachung

Die Durchführung des Gesetzes, d.h. die Prüfung, ob die Vorschriften des MPG und der auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten werden, und der Erlass von Anordnungen, obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden, soweit nicht nach § 29 oder dem MPSV (Kennziffer 9210) das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte oder das Paul Ehrlich Institut oder nach § 39 Stellen der Bundeswehr zuständig sind.

Lieferung: 02/2010