MPG Erläuterungen: § 23 Durchführung der klinischen Prüfung
Die Methode der Durchführung der klinischen Prüfung wird für aktive implantierbare Medizinprodukte durch die Bestimmungen der Nummer 2.3 des Anhangs 7 der Richtlinie 90/385/EWG und für sonstige Medizinprodukte durch die Bestimmungen der Nummer 2.3 des Anhangs X der Richtlinie 93/42/EWG geregelt.
Lieferung: 02/2010mit Smartlink: https://arbeitsschutzdigital.de/st-09030v01-023