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MPG Erläuterungen: § 23 Durchführung der klinischen Prüfung

Die Methode der Durchführung der klinischen Prüfung wird für aktive implantierbare Medizinprodukte durch die Bestimmungen der Nummer 2.3 des Anhangs 7 der Richtlinie 90/385/EWG und für sonstige Medizinprodukte durch die Bestimmungen der Nummer 2.3 des Anhangs X der Richtlinie 93/42/EWG geregelt.

Lieferung: 02/2010