MPG Erläuterungen: § 22c Änderungen nach Genehmigung von klinischen Prüfungen
Durch § 22 werden die Fälle, bei denen sich die Dokumentation von klinischen Prüfungen ändert oder sich wesentliche Änderungen an den klinischen Prüfungen ergeben, im einzelnen geregelt.
Lieferung: 02/2010mit Smartlink: https://arbeitsschutzdigital.de/st-09030v01-022c