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MPG Erläuterungen: § 22c Änderungen nach Genehmigung von klinischen Prüfungen

Durch § 22 werden die Fälle, bei denen sich die Dokumentation von klinischen Prüfungen ändert oder sich wesentliche Änderungen an den klinischen Prüfungen ergeben, im einzelnen geregelt.

Lieferung: 02/2010