MPBetreibV Erläuterungen: § 14 Übergangsbestimmungen
§ 14 enthält eine Übergangsregelung für folgende MP
a) die MP müssen nach den Vorschriften der §§ 8, 10, 11 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 MPG in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen worden sein (sind sie gemäß § 47 MPG nach den Vorschriften der MedGV in den Verkehr gebracht worden, gilt § 14 nicht, es gilt § 15)
b) die MP müssen vor dem 7. Juli 1998 betrieben oder angewendet worden sein (d. h. z. B. MP nach Nr. 1, die beim Händler noch gelagert sind und erst nach dem 7. Juli 1998 veräußert werden, unterliegen nicht dem § 14, sondern unmittelbar den §§ 1 bis 13). Der Betrieb eines MP beginnt schon mit seiner Bereitstellung zum Betrieb.
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