ARBEITSSCHUTZ digital
 

Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen (SeilbG NRW)

Sachgebiet: Gerätesicherheit

Gesetzgeber: Nordrhein-Westfalen

Vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 774), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2021 (GV. NRW. S. 718)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Erster Abschnitt
Allgemeine Regelungen

Zweiter Abschnitt
Bau und Betrieb von Seilbahnen

Dritter Abschnitt
Aufsicht, Zuständigkeiten, Rechtsverordnungen

Vierter Abschnitt
Bußgeldvorschriften

Fünfter Abschnitt
Übergangsbestimmungen, In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten bisherigen Rechts