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JArbSchG Erläuterungen: § 9 Berufsschule

Nach Abs. 1 Satz 1 hat der Arbeitgeber den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Die Berufsschulpflicht erfasst alle Jugendlichen, die nach der Hauptschule keine weiterführende Schule besuchen, bei Jugendlichen, die nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, bei Jugendlichen innerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses meist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder bis zum Ende des Ausbildungsverhältnisses. Maßgebend sind hier die Schulgesetze der einzelnen Bundesländer. Zu beachten sind auch etwaige Verwaltungsvorschriften der Länder in Bezug auf den Berufsschulunterricht (vgl. § 8 Rn. 7).

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