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JArbSchG Erläuterungen: § 55 Bildung des Landesausschusses für Jugendarbeitsschutz

Das JArbSchG 1976 hat das JArbSchG 1960 (vgl. Kennzahl 15 530 Rn. 31) abgelöst. In dessen § 64 waren ebenfalls Ausschüsse für Jugendarbeitsschutz auf Landesebene vorgesehen, die aber anders zusammengesetzt waren und weniger Einfluss hatten als die jetzigen Landesausschüsse (vgl. dazu auch die Amtliche Begründung zum JArbSchG 1976 in BT-Drucks.7/ 2305). Außerdem hat der Gesetzgeber ab 1976 in Ergänzung zu den Landesausschüssen Ausschüsse bei den einzelnen Aufsichtsbehörden/ Gewerbeaufsichtsämtern eingerichtet (vgl. § 56).

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