JArbSchG Erläuterungen: § 35 Außerordentliche Nachuntersuchung
Bei Vorliegen der Voraussetzungen von Abs. 1 Nr. 1 bis 3 trifft den Arzt im Regelfall die Verpflichtung zur Anordnung einer außerordentlichen Nachuntersuchung, nur bei Vorliegen besonderer Umstände darf auf eine solche Anordnung verzichtet werden.
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