JArbSchG Erläuterungen: § 34 Weitere Nachuntersuchungen
Weitere Nachuntersuchungen sind nach Satz 1 Untersuchungen, die ein Jugendlicher nach Ablauf eines jeden weiteren Jahres freiwillig vornehmen lassen kann, ebenfalls auf Kosten des Staates und ohne Lohnausfall (vgl. dazu §§ 43, 44). Es besteht auch keine Verpflichtung des Jugendlichen, die Bescheinigung über eine durchgeführte weitere Nachuntersuchung dem Arbeitgeber vorzulegen.
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