JArbSchG Erläuterungen: § 19 Urlaub
Abs. 1 gibt jedem Jugendlichen für jedes Kalenderjahr einen Urlaubsanspruch. Der Urlaub muss genommen werden und darf nicht zu urlaubsfremden Zwecken verwendet werden, beispielsweise zu einer anderen bezahlten oder unbezahlten Beschäftigung. Auf Grund seiner arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht treffen den Arbeitgeber insoweit gewisse Kontrollpflichten.
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