JArbSchG Erläuterungen: § 17 Sonntagsruhe
Für die Zulässigkeit von Ausnahmen ist zunächst die für alle Arbeitnehmer geltende Grundregel des § 10 ArbZG (vgl. Kennzahl 15 040 § 10) zu beachten, wonach der Arbeitgeber an Sonn- und Feiertagen nur die Erledigung solcher Arbeiten verlangen kann, die nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Auch muss der Einsatz auf entsprechenden Vereinbarungen beruhen (vgl. § 16 Rn. 5). Im Übrigen enthält Abs. 2 eine Auflistung der Ausnahmen vom Sonntagsarbeitsverbot, hinzu treten noch die Sonderregelungen der §§ 21, 21a (vgl. dazu die dortige Kommentierung).
Lieferung: 08/10mit Smartlink: https://arbeitsschutzdigital.de/st-15530v01-017