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Technische Regeln für Gefahrstoffe – Isocyanate - Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen (TRGS 430)

Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe

Gesetzgeber: Bund

Ausgabe: Juli 2024 (GMBl 2024 S. 536), geändert GMBl 2025, S. 1057)

Amtliche Anmerkung:

*) Hinweis: Die TRGS 430 wurde umfassend überarbeitet. Einen Hinweis auf den neuen EU-Grenzwert gibt es bereits, eine weitergehende Anpassung diesbezüglich folgt noch im Kontext der entsprechenden Anpassung der TRGS 900.

Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technischen Regel für Gefahrstoffe bekannt:

Die TRGS 430 „Isocyanate – Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen“, Ausgabe März 2009, GMBl 2009

S. 349–359 [Nr. 18–19] v. 4.5.2009, wird wie folgt neu gefasst*):

Technische Regeln für Gefahrstoffe

Isocyanate – Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen

TRGS 430

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

3 Gefährdungsbeurteilung

3.3 Aufnahmewege, Expositionsmöglichkeiten und Gefährdungsermittlung

4 Substitution und Schutzmaßnahmen

Anhang 2: Messverfahren und Nicht-messtechnische Ermittlung