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Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen (Gendiagnostikgesetz - GenDG)

Sachgebiet: Bio- und Gentechnik

Gesetzgeber: Bund

Vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529), zuletzt geändert durch Artikel 15 Absatz 4 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I. S. 882, 935)

Hinweis der Redaktion:

Änderungen durch Artikel 15 Abs. 4 des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 934) treten gem. Artikel 16 Abs. 1 desselben Gesetzes am 1. Januar 2023 in Kraft und sind daher noch nicht textlich umgesetzt worden.

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 2
Genetische Untersuchungen zu medizinischen Zwecken

Abschnitt 3
Genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung

Abschnitt 4
Genetische Untersuchungen im Versicherungsbereich

Abschnitt 5
Genetische Untersuchungen im Arbeitsleben

Abschnitt 6
Allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft und Technik

Abschnitt 7
Straf- und Bußgeldvorschriften

Abschnitt 8
Schlussvorschriften