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Gefahrenabwehrverordnung für Häfen (HafenGefabwVO)

Sachgebiet: Gefahrgut

Gesetzgeber: Hessen

Vom 19. Dezember 2008 (GVBl. I S. 1031), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Dezember 2021 (GVBl. S. 782)

Amtliche Anmerkung:

Die §§ 42, 43 und 46 Abs. 1 Nr. 79 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 255 S. 152, Nr. L 344 S. 52).

Aufgrund

  1. des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 510),

  2. des § 89 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 970),

verordnet die Landesregierung, soweit die Zuständigkeiten zwischen den Verwaltungsstufen nach § 89 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestimmt werden, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport,

  1. des § 72 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung,

  2. des § 1 des Gesetzes zum Erlass von Rechtsverordnungen über Binnenschifffahrtsinformationsdienste vom 19. November 2007 (GVBl. I S. 792, 797)

verordnet der Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, soweit nach § 72 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine Gefahrenabwehrverordnung erlassen wird, im Benehmen mit dem Minister des Innern und für Sport:

Erster Teil
Gemeinsame Vorschriften für alle Häfen und Binnenwasserstraßen

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

Zweiter Abschnitt
Meldepflichten, Erlaubnisse

Dritter Abschnitt
Verkehr und Aufenthalt

Vierter Abschnitt
Umschlag

Zweiter Teil
Ergänzende Vorschriften für Häfen, in denen gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe befördert und umgeschlagen werden

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

Zweiter Abschnitt
Aufenthalt

Dritter Abschnitt
Umschlag

Dritter Teil
Vorschriften über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste in Binnenhäfen

Vierter Teil
Ausnahmen, Aushang, Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften